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§ 4 Statistik - Einbürgerungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2000

Veröffentlichung

§ 4

Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu übermitteln sind.

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