Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 31
Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere
- 1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
 - 2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
 - 3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.
 
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