Artikel III
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
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