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Artikel II Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Artikel II

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

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