Artikel 9
Ausnahmen von den Immunitäten
Die Immunität, die den in Artikel 8 genannten Personen gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der durch eine solche Person verursacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
20000038
Dokumentnummer
NOR40000491
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