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Artikel 15 Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000497

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