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Artikel 13 Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von Europol oder die einer Person aufzuheben, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 genießt, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Beilegung erörtert.

(2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000495

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