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Artikel 11 Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 11

Schutz des Personals

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000493

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)