§ 10
(1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
- a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
 
- 1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,
 - 2. Kraftübertragung,
 - 3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,
 - 4. Steuerung,
 - 5. Hilfseinrichtungen,
 - 6. Verhalten bei Störungen,
 
- b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
 
- 1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
 - 2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
 - 3. Brandschutz.
 
- c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
 
- 1. Bremsvorschriften,
 - 2. Elektrobetriebsvorschriften,
 - 3. Vorschriften über die Wagen.
 
(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
