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§ 96 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2025

3. Hauptstück

Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 96.

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

  1. 1. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40272811

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