3. Hauptstück
Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 96
(1) § 96.Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörde zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles ist der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr als Schiffseichamt ist „SWA''.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
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