Entscheidungen zu Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187
§ 49a.
(1) Bei Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 kann in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 gewährt werden.
(2) Wird die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren, auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, oder über die Maßnahmen, die ergriffen werden wollen, zu unterrichten, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen.
(3) Die Entscheidungen über ein Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist der benannten Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40270566
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