Priorisierung von Vorhaben
§ 47a.
(1) Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.
(2) Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‑V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187 hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40270563
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