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§ 47b SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Informationsrechte

§ 47b.

(1) Die benannte Behörde hat die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben über Anfrage allgemeine, verkehrsträgerspezifisch angepasste Informationen sowie Informationen über die Bewilligungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, zu geben. Diese Informationen können insbesondere durch digitale Informationsportale (Website der benannten Behörde) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Diese Informationen enthalten für jede Bewilligung Folgendes:

  1. 1. allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
  2. 2. geltende Fristen und
  3. 3. die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Bewilligungen verknüpften Konsultationen beteiligt sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270564

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