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§ 144 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 144.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.

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Anm. 1: Art. 2 Z 6 der Novelle, BGBl. I Nr. 86/2025 lautet: „In [...] § 144, [...] wird jeweils die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240229

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