§ 144 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verfahren

§ 144.

(1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid.

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