1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.
(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 2 bis 9, § 26 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 bis 3 und 7a, § 42 Abs. 2 Z 3, 3a und 8, § 107, § 109 Abs. 7, § 118, § 125 sowie § 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaißau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fußach .
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40270546
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