1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.
(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 107, 109 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40125611
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