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§ 2 Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

Bei den unter § 1 angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Lastkraftfahrzeug anschließend mit der Eisenbahn befördert wird oder bereits befördert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10012455

Dokumentnummer

NOR12155688

alte Dokumentnummer

N9199442653J

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