§ 2.
Bei den unter § 1 angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Lastkraftfahrzeug anschließend mit der Eisenbahn befördert wird oder bereits befördert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10012455
Dokumentnummer
NOR12155688
alte Dokumentnummer
N9199442653J
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