vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 13

Vorrechte und Immunitäten

Die EUMETSAT genießt die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155237

alte Dokumentnummer

N9199437349J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)