Schulung
§ 3
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
- 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen und
 - 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten sowie
 - 3.  auf die Vorschriften des § 4
zu erstrecken.
 
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