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Artikel 1 Postdienste - Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1989

Artikel 1

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die österreichische Post anerkennt die Gültigkeit der Briefmarken, die von der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben werden.

(2) Die österreichische Post befördert Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken gemäß Absatz 1 freigemacht sind, nach den Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.

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