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Artikel 5 Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 5

Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem Hafen des anderen Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150858

alte Dokumentnummer

N9198711958L

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