Artikel 5
Österreichische und deutsche Schiffe dürfen Personen und Güter zwischen einem Hafen des anderen Vertragsstaates und einem Hafen in einem dritten Land (Drittlandverkehr) und umgekehrt nur in den Fällen befördern, die von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150858
alte Dokumentnummer
N9198711958L
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