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Artikel 1 Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 1

Im Sinne dieses Vertrages sind

  1. a) „deutsche Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem deutschen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, mit denen Personen- oder Güterverkehr ohne eine besondere Fahrterlaubnis betrieben werden kann;
  2. b) „österreichische Schiffe“: die im Geltungsbereich dieses Vertrages in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
  3. c) „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für Verkehr, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
  4. d) „Häfen“: die Häfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.

Schlagworte

Personenverkehr, Ladestelle

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150854

alte Dokumentnummer

N9198711954L

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