Artikel 11
(1) Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Vereinbarungen kommen dadurch zustande, daß die zuständigen Behörden einander ihr Einverständnis mit den ihnen vom Gemischten Ausschuß unterbreiteten Vorschlägen schriftlich mitteilen.
(2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß nicht erzielt werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei die Vertreter der Vertragsstaaten innerhalb von vier Wochen zu Konsultationen zusammen. Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen Regelung finden diese Konsultationen in dem Vertragsstaat statt, der den Vorsitzenden im Gemischten Ausschuß stellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011660
Dokumentnummer
NOR12150864
alte Dokumentnummer
N9198711964L
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