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Artikel 11 Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 11

(1) Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Vereinbarungen kommen dadurch zustande, daß die zuständigen Behörden einander ihr Einverständnis mit den ihnen vom Gemischten Ausschuß unterbreiteten Vorschlägen schriftlich mitteilen.

(2) Kann eine Einigung im Gemischten Ausschuß nicht erzielt werden, treten auf Antrag einer Vertragspartei die Vertreter der Vertragsstaaten innerhalb von vier Wochen zu Konsultationen zusammen. Vorbehaltlich einer anderen einvernehmlichen Regelung finden diese Konsultationen in dem Vertragsstaat statt, der den Vorsitzenden im Gemischten Ausschuß stellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011660

Dokumentnummer

NOR12150864

alte Dokumentnummer

N9198711964L

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