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Artikel 7 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Artikel 7

(1) Das Kontrolldokument nach Artikel 6 besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument muß dem Muster in derAnlage zu diesem Übereinkommen entsprechen. Diese Anlage ist Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt, in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150907

alte Dokumentnummer

N9198715788L

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