ABSCHNITT III
KONTROLLDOKUMENT
Artikel 6
Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments ist, das von den zuständigen Behörden in der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150906
alte Dokumentnummer
N9198715787L
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