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Artikel 13 Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1986

ABSCHNITT IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen regeln unter anderem:

  1. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
  2. die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
  3. die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
  4. die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
  5. die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.

(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011649

Dokumentnummer

NOR12150913

alte Dokumentnummer

N9198715794L

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