ABSCHNITT IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen regeln unter anderem:
- – die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
- – die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
- – die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
- – die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
- – die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.
(2) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150913
alte Dokumentnummer
N9198715794L
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