SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Überprüfung
(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011582
Dokumentnummer
NOR12149582
alte Dokumentnummer
N9198414517L
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