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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1984

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Überprüfung

(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149582

alte Dokumentnummer

N9198414517L

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