Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984)
- 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
 
- (Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
 
- 4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
 - 5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
 
- Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
 
- Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
 
- (Anm.: Z 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
 
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011578
Dokumentnummer
NOR40024089
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
