ARTIKEL 55
Artikel 55
Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;
- b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;
- c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;
- d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;
- e) die Kündigungen nach Artikel 50;
- f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.
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