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Artikel 55 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 55

Artikel 55

Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;
  2. b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;
  3. c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;
  4. d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;
  5. e) die Kündigungen nach Artikel 50;
  6. f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.

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