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Artikel 24 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 24

Öffnen der Fahrzeugtüren

Artikel 24

Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, daß daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.

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