ARTIKEL 15
Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs
Artikel 15
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß in Ortsgebieten, um den Verkehr der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs zu erleichtern, die Lenker der anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1, ihre Fahrt verlangsamen und, wenn nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs die erforderliche Fahrbewegung ausführen zu lassen, damit sie sich bei der Abfahrt von den als solche gekennzeichneten Haltestellen wieder in Bewegung setzen können. Die von den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen ändern in keiner Weise die für die Lenker der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs bestehende Verpflichtung, die zur Vermeidung irgendeiner Gefährdung nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, nachdem sie ihre Absicht des Wiederanfahrens mit ihren Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt haben.
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