Behebung von Mängeln
§ 83.
Wenn vom Bundesminister für Verkehr anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt werden, sind diese auf dessen Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12148995
alte Dokumentnummer
N9198151039J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)