Artikel 1
Die Kundmachung der Regelung Nr. 37 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
______________
*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 37 am 9. November 1981 beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 8. Jänner 1982 für Österreich in Kraft.
Die Kundmachung der mit 29. Oktober 1981 in Kraft getretenen Änderungen „Änderung 1, Änderungsserie 01“ der Regelung Nr. 37 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen (vgl. BGBl. Nr. 456/1983).
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10011532
Dokumentnummer
NOR40021240
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)