Artikel 8
Überschreiten die Masse und Gewichte eines Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3 genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011531
Dokumentnummer
NOR12148906
alte Dokumentnummer
N9198143512L
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