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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.1981

Artikel 8

Überschreiten die Masse und Gewichte eines Lastkraftwagens, einer Fahrzeugkombination oder eines Anhängers mit oder ohne Ladung die zulässigen Höchstwerte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, so ist zu der in Artikel 3 genannten Genehmigung eine besondere Genehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011531

Dokumentnummer

NOR12148906

alte Dokumentnummer

N9198143512L

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