Artikel 24
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald wie möglich in Wien stattfinden.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt gleichzeitig der österreichisch-ungarische Staatsvertrag über die Regelung der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930 *) außer Kraft.
(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Budapest, am 14. September 1978, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1931.
Schlagworte
Übergangsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148721
alte Dokumentnummer
N9197943413L
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