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Artikel 24 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 24

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald wie möglich in Wien stattfinden.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt gleichzeitig der österreichisch-ungarische Staatsvertrag über die Regelung der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni 1930 *) außer Kraft.

(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.

Geschehen zu Budapest, am 14. September 1978, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1931.

Schlagworte

Übergangsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148721

alte Dokumentnummer

N9197943413L

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