Artikel 1
Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emmission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober 1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979, hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember 1979.
Die Kundmachung der mit 20. Oktober 1981 in Kraft getretenen Änderungen „Revision 3, Änderungsserie 04“ der Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung oder Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) — Leistungsmeßverfahren für Motoren mit Fremdzündung — Kraftstoffverbrauchsmeßverfahren für Kraftfahrzeuge und der mit 15. März 1981 in Kraft getretenen Änderungen „Änderung 2, Änderungsserie 02“ der Regelung Nr. 30 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen (vgl. BGBl. Nr. 525/1982 und BGBl. Nr. 456/1983).
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10011513
Dokumentnummer
NOR40022147
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