vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 902 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 9.02.

(1) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist.

(2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

Schlagworte

Zugang, Eingang

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057096

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte