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§ 803 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.03.

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

  1. 1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,
  2. 2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d, e oder f ADR,
  3. 3. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
  4. 4. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
  5. 5. deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241888

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