Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.03.
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
- 1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,
- 2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d, e oder f ADR,
- 3. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
- 4. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
- 5. deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
- sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241888
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