§ 803 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

§ 8.03.

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

  1. 1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. b, c oder e ADR,
  2. 2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, b, d, e oder f ADR und
  3. 3. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158549

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