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Artikel I Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel I

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

10011478

Dokumentnummer

NOR40084617

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