Artikel I
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Gesetzesnummer
10011478
Dokumentnummer
NOR40084617
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