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Artikel 8 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 8

Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf welche dieses Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen gemäß Artikel 72 für anwendbar erklärt wurde, können durch eine von dem betreffenden Mitglied bzw. von den Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifizierung assoziierte Mitglieder der Organisation werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057899

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