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Artikel 69 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL XVIII

Auslegung

Artikel 69

Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird zwecks Beilegung an die Versammlung verwiesen oder in einer anderen von den Streitparteien vereinbarten Weise beigelegt. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057961

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