Artikel 67
Alle gemäß Artikel 66 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern unverzüglich eine Abschrift der Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057959
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