vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 51 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 51

Der Generalsekretär und das Personal dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einer Regierung oder von einer Behörde außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich seinerseits, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057942

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)