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Artikel 41 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 41

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehaltlich des Artikels 37, hat der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über die anzuwendenden Verfahren anbetrifft.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057932

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